Leben und Arbeiten in der Schweiz

Bereiten Sie sich auf das Leben in der Schweiz vor – mit wichtigen Informationen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, sozialer Sicherheit und täglichen Tipps, die Ihnen das Leben erleichtern.

Schweizer Arbeitsmarkt 

Der Schweizer Arbeitsmarkt bleibt stark und die Schweizer Wirtschaft wächst kontinuierlich. Da die Wirtschaft weiter wächst und die Rentenrate steigt, wird in den kommenden Jahren eine erhebliche Arbeitskräftelücke erwartet, wobei Prognosen Hunderttausende von offenen Stellen in naher Zukunft schätzen. 

Gleichzeitig ist die Schweiz nach dem World Economic Forum das Land mit den höchstqualifizierten Arbeitskräften weltweit. Das  erstklassiges Berufsbildungssystem sowie die ausgezeichnete betriebliche Ausbildung, gepaart mit einer hohen Lebensqualität, die Talente aus aller Welt anzieht, machen die Schweiz zu einem der weltweit wettbewerbsfähigsten Arbeitsmärkte. 

Arbeitssuche in der Schweiz

Internationale Personalvermittlungsagenturen wie die RM Group können Ausländern helfen, einen Job in der Schweiz zu finden, der ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht. Durch unsere lokalen Kenntnisse des Arbeitsmarktes und der Branchenerfahrungen können wir oder andere Personalvermittlungsagenturen Ihnen auch bei Ihrer Bewerbung, Ihrem Lebenslauf sowie Ihrem Vorstellungsgespräch helfen und Tipps geben, wie Sie den Job bekommen können. 

Darüber hinaus beschäftigen wir Fachleute, die sich um Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sowie andere Formalitäten kümmern, die mit der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte verbunden sind. 

Aufenthaltsgenehmigungen für EU/EFTA-Bürger

Jede Person, die nicht Schweizer Staatsangehöriger ist und eine Arbeitsstelle in der Schweiz antritt, benötigt eine Arbeitsbewilligung. Dank des Abkommens über die Freizügigkeit von Personen (AFMP), das im Juni 1999 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz unterzeichnet wurde, haben EU- oder EFTA-Bürger das Recht auf freie Bewegung und Beschäftigung in der Schweiz ohne Einschränkungen. Es wurde auch die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbart. 

Im Gegensatz dazu legt die Schweizer Regierung für Nicht-EU/EFTA-Bürger jedes Jahr Kontingente für Arbeitsbewilligungen fest. 

Trotzdem müssen EU/EFTA-Bürger bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, auch wenn sie kein Arbeitsvisum in ihrem Heimatland benötigen oder bereits eine Arbeitsstelle in der Schweiz haben. 

Ein EU/EFTA-Bürger kann jedoch eine Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung einfacher erhalten als sein nicht EU/EFTA-Gegenstück. Da es keine Quotenbeschränkungen gibt, wie viele EU/EFTA-Bürger in die Schweiz einreisen und arbeiten können, ist es einfacher, eine Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung im Vergleich zu einem Nicht-EU/EFTA-Bürger zu erhalten. 

Die Art der Aufenthaltsbewilligung, die ein EU/EFTA-Bürger benötigt, hängt von der Dauer seines Aufenthalts oder der Dauer seines Arbeitsvertrags in der Schweiz ab. 

Arbeitssuche 

EU/EFTA-Bürger haben zunächst die Möglichkeit, für bis zu 6 Monate in die Schweiz zu kommen und direkt von dort aus eine Arbeitsstelle zu suchen, auch ohne bereits einen Arbeitsvertrag zu besitzen. Für die ersten 3 Monate ist keine Bewilligung erforderlich. Für die folgenden 3 Monate können EU/EFTA-Bürger eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen, sofern sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um in dieser Zeit in der Schweiz zu leben. 

Übersicht über Arbeitsbewilligungen

Ein EU/EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Beschäftigung in der Schweiz 3 Monate oder weniger pro Kalenderjahr dauert. Der Arbeitgeber muss jedoch jede bezahlte Beschäftigung durch das Meldungsverfahren für Kurzaufenthalter in der Schweiz mindestens 1 Tag vor Arbeitsbeginn registrieren. 

Für Beschäftigungen, die länger als 3 Monate dauern, müssen EU/EFTA-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweizer Gemeinde beantragen, in der sie arbeiten werden. 

Kurzaufenthalter – L EU/EFTA-Bewilligung 

Für EU/EFTA-Bürger mit einem Arbeitsvertrag von 3 bis 12 Monaten: Die L-Aufenthaltsbewilligung ist für die gleiche Zeitdauer wie die Dauer des Arbeitsvertrags gültig. Kann für insgesamt nicht mehr als 12 Monate verlängert werden. 

Ausländische Bewohner – B EU/EFTA-Bewilligung 

Für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die einen Arbeitsvertrag von mindestens 12 Monaten besitzen, ist die B-Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre lang gültig und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die ausländische Person die Anforderungen erfüllt. Die erstmalige Verlängerung der Bewilligung kann jedoch auf ein Jahr beschränkt sein, wenn der Inhaber oder die Inhaberin zwangsläufig für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate arbeitslos war. 

Für in der Schweiz sesshaft gewordene Ausländerinnen und Ausländer gilt die C-Aufenthaltsbewilligung der EU/EFTA nach fünf Jahren regelmässigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz. Der frühestmögliche Zeitpunkt, ab dem die zuständigen nationalen Behörden eine Niederlassungsbewilligung erteilen können, wird vom Staatssekretariat für Migration bestimmt. 

Insbesondere werden Staatsangehörige von Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und Schweden sowie EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) nach 5 Jahren aufgrund von Siedlungsabkommen oder Gegenseitigkeitsabkommen eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die verbleibenden EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Bestimmung. 

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz arbeiten, gilt die G-Aufenthaltsbewilligung der EU/EFTA. Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen in der Regel jeden Tag oder zumindest einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurückkehren. Die G-Bewilligung ist fünf Jahre lang gültig, wenn der Arbeitsvertrag entweder befristet und länger als ein Jahr oder unbefristet ist. Wenn der befristete Arbeitsvertrag jedoch weniger als ein Jahr, aber mehr als drei Monate gültig ist, ist die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung identisch mit der Dauer dieses Arbeitsvertrags.